Viktorgasse 14, 1040 Wien gutachten@bewertungsinstitut.at Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Gerichtssachverständige

Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger  ·  Fachgebiete 94.15 und 94.17  ·  eingetragen unter Leweda bis 07.04.2031

Leistungen

Sämtliche Leistungen betreffen die Bewertung von Wohnliegenschaften und der zugehörigen Baugründe — dem Umfang entsprechend, für den die gerichtliche Zertifizierung besteht.

Zwei Stufen

Was Sie brauchen, hängt nicht davon ab, wie genau es sein soll — sondern davon, wem gegenüber der Wert gelten muss. Für eine eigene Entscheidung genügt eine fundierte Einschätzung. Sobald ein Dritter den Wert akzeptieren muss, braucht es ein Gutachten, das einer Überprüfung standhält.

Stufe 1

Marktwerteinschätzung

Wertindikation ohne Gutachtenqualität — für Ihre eigene Entscheidung

Eine fundierte Einschätzung des erzielbaren Marktwerts auf Basis von Lage, Objektzustand und aktueller Vergleichsdatenlage. Gedacht für Situationen, in denen Sie selbst eine Entscheidung treffen müssen: Verkaufsüberlegung, Prüfung eines Kaufpreises, erste Orientierung vor einer Erbteilung.

Erstellt von
Mag. Robin Holy, Immobilientreuhänder
Geeignet für
Ihre eigene Entscheidungsgrundlage
Nicht geeignet für
Vorlage bei Gericht, Abgabenbehörde oder Kreditinstitut
Für Bestände
als Bestandsübersicht über mehrere Objekte

Zur Marktwerteinschätzung

Stufe 2

Verkehrswertgutachten

Gutachten nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz — zum Nachweis gegenüber Dritten

Vollgutachten mit Befund, begründeter Verfahrenswahl und offengelegter Herleitung, erstattet von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Erforderlich überall dort, wo ein Wert gegenüber einem Dritten belegt werden muss und der Beleg einer Überprüfung standhalten muss.

Erstellt von
Ing. Kurt Leweda, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Geeignet für
Gericht, Abgabenbehörde, Kreditinstitut, Gegenseite eines Verfahrens
Umfang
Fachgebiete 94.15 und 94.17 — Wohnliegenschaften und Baugründe
Für Bestände
als Portfoliobewertung über mehrere Objekte

Zum Verkehrswertgutachten

Wer mit einer Marktwerteinschätzung beginnt und im Verlauf feststellt, dass ein Nachweis gegenüber Dritten nötig wird, kann in Stufe 2 wechseln — das Honorar der Marktwerteinschätzung wird dabei angerechnet.

Beide Stufen sind auch auf ganze Bestände anwendbar: als Bestandsübersicht oder Portfoliobewertung mit einheitlicher Methodik über alle Objekte.

Bewertungsanlässe

Ein Verkehrswertgutachten wird dort benötigt, wo ein Wert gegenüber Dritten belegt werden muss: gegenüber einem Gericht, einer Abgabenbehörde, einem Kreditinstitut oder der Gegenseite eines Verfahrens. Die Anforderungen an Form und Herleitung unterscheiden sich je nach Adressat erheblich.

Verkehrswertgutachten

Vollgutachten nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz mit Befund, begründeter Verfahrenswahl und nachvollziehbarer Herleitung.

Zur Leistung

Verlassenschaft und Erbteilung

Bewertung von Nachlassliegenschaften für Inventar, Erbteilung und Pflichtteilsberechnung.

Zur Leistung

Scheidung und Aufteilung

Bewertung der Ehewohnung und des ehelichen Gebrauchsvermögens im Aufteilungsverfahren.

Zur Leistung

Nachweis gegenüber dem Finanzamt

Gutachterlicher Nachweis des gemeinen Werts gegenüber der Abgabenbehörde.

Zur Leistung

Zinshaus und Mehrfamilienhaus

Ertragsorientierte Bewertung unter Berücksichtigung mietrechtlicher Beschränkungen der Zinsbildung.

Zur Leistung

Finanzierung und Besicherung

Wertermittlung als Entscheidungsgrundlage für Kreditinstitute bei wohnwirtschaftlicher Finanzierung.

Anfrage

Zertifizierungsumfang

Die gerichtliche Zertifizierung besteht für zwei Fachgebiete:

  • 94.15 — Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Liegenschaften (Baugründe, Wohnungseigentumsobjekte)
  • 94.17 — Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser (Baugründe)

Anfragen außerhalb dieses Umfangs — etwa zu Gewerbe- und Betriebsliegenschaften, land- und forstwirtschaftlichen Liegenschaften oder zu bautechnischen Mängelfragen — werden nicht übernommen, sondern an einen fachlich zuständigen Sachverständigen weiterverwiesen.

Anfrage

Erste Einschätzung, kostenfrei

Für eine Ersteinschätzung genügen Objektart, Adresse und Zweck der Bewertung.