Honorar
Für die Honorarbemessung ist entscheidend, wer den Auftrag erteilt.
Gerichte und Verwaltungsbehörden
Bei Aufträgen von Gerichten, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden ist das Honorar zwingend nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) zu verzeichnen. Ein Verhandlungsspielraum besteht nicht. Droht ein Missverhältnis zwischen den zu erwartenden Gebühren und dem Wert des Verfahrensgegenstands oder der Höhe eines Kostenvorschusses, besteht eine Warn- und Aufklärungspflicht gegenüber dem Gericht und den kostentragungspflichtigen Parteien.
Privatgutachten
Bei privaten Auftraggebern wird das Honorar frei vereinbart. Maßgeblich sind Objektart, Umfang der erforderlichen Erhebungen, Zweck der Bewertung und ein allfälliger rückwirkender Stichtag. Sie erhalten vor Auftragserteilung eine schriftliche Schätzung; Mehraufwand wird nur nach vorheriger Abstimmung verrechnet.
Auch das frei vereinbarte Honorar darf nach den Standesregeln in keinem offensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.
Dauer
Nach der Befundaufnahme und bei vollständiger Unterlagenlage werden Gutachten in der Regel innerhalb von zwei bis drei Wochen erstattet. Rückwirkende Bewertungen auf länger zurückliegende Stichtage erfordern zusätzliche Erhebungen und damit mehr Zeit. Der Termin wird bei Auftragserteilung schriftlich zugesagt.
Benötigte Unterlagen
Grundbuchsauszug, Lage- und Bauplan, bei vermieteten Objekten Mietzinsliste und Mietverträge, bei Wohnungseigentum die Nutzwertermittlung samt Wohnungseigentumsvertrag. Was fehlt, wird im Rahmen der Befundaufnahme erhoben — der Aufwand dafür wird vorab genannt.