Kurz gefasst: Wo das Abgabenrecht auf den Wert einer Liegenschaft abstellt, sieht es regelmäßig pauschale Ermittlungsmethoden vor. Weicht der tatsächliche Wert davon ab, kann er durch ein Gutachten nachgewiesen werden. Ob sich das im Einzelfall rechnet, ist eine steuerliche Frage und mit der Steuerberatung zu klären — die Bewertung selbst erfolgt unabhängig vom gewünschten Ergebnis.
Typische Anlässe
- Immobilienertragsteuer — Nachweis tatsächlicher Anschaffungs- und Herstellungskosten oder des Werts zu einem maßgeblichen Stichtag
- Grunderwerbsteuer — Nachweis eines vom pauschal ermittelten Wert abweichenden gemeinen Werts
- Unentgeltliche Übertragung — Übergabe, Schenkung, vorweggenommene Erbfolge
- Aufteilung auf Grund und Gebäude — als Grundlage der Abschreibung bei vermieteten Objekten
- Betriebsaufgabe und Entnahme, soweit Wohnliegenschaften betroffen sind
Was ein behördentaugliches Gutachten leisten muss
Ein Gutachten, das gegenüber der Abgabenbehörde bestehen soll, muss vor allem eines sein: überprüfbar. Jeder Ansatz ist zu belegen, die Verfahrenswahl zu begründen, der Stichtag klar zu benennen. Pauschale Aussagen ohne nachvollziehbare Herleitung werden regelmäßig nicht anerkannt — unabhängig davon, von wem sie stammen.
Die Erstattung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen des einschlägigen Fachgebiets ist dabei ein Qualitätsmerkmal, aber keine Garantie: Entscheidend bleibt die inhaltliche Nachvollziehbarkeit.
Zusammenarbeit mit Steuerberatungen
Für Kanzleien, die regelmäßig Bewertungen benötigen, wird auf Wunsch eine einheitliche Gutachtensstruktur und ein definierter Bearbeitungszeitraum vereinbart. Rückfragen der Behörde werden ohne gesonderte Verrechnung beantwortet, soweit sie das erstattete Gutachten betreffen.